Drohungen der Kassen
Unmittelbar nach dem Vorziehen der Systemumstiegsveranstaltung des Bayerischen Hausärzteverbandes auf den 22.12.2010 haben die Krankenkassenverbände Bayerns am 7.12.2010 auf einer Pressekonferenz diverse Dokumente veröffentlicht, die die Risiken des Systemumstieges aus ihrer Sicht beleuchten. Links zu den Dokumenten finden Sie unten. Fast gleichlautende Warnungen gab es von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.
Im Forum Facharzt.de wurden sogleich die Schwachpunkte der Kassen-Argumentation zerpflückt.
Kassen: "Mit Abgabe der Verzichtserklärungen verlieren die Hausarztverträge nach § 73b SGB V mit sofortiger Wirkung ihre Geschäftsgrundlage. Aus diesen Verträgen resultierende Zahlungsverpflichtungen der Krankenkassen enden damit ebenfalls sofort."
Dazu Facharzt.de: "Vom ersten Teil dieser Drohkulisse (Stichwort: sofortiger Verlust der Geschäftsgrundlage bei 73b-Verträgen) mussten sich die Kassen-Leute auf änd-Nachfrage allerdings wieder verabschieden. „Sofort“ heißt nach Auskunft der bayerischen BKK-Chefin Sigrid König ein Zeitraum von „vier bis sechs Wochen“. Dies entspricht im Grundsatz der Kündigungsspanne, die im Hausarztvertrag zwischen der AOK Bayern und dem BHÄV in § 18 unter der Ziffer 6 normiert ist. Danach gibt es ein Recht zur Kündigung aus wichtigen Gründen. Als wichtiger Grund wird der Verstoß eines Vertragspartners gegen eine „nach diesem Vertrag obliegende wesentliche Verpflichtung“ genannt, der nicht innerhalb von sechs Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den jeweils anderen Vertragspartner beseitigt wird. Insofern ist jetzt auch klar, wieso die Kündigung des Hausarztvertrages mit dem BHÄV durch die AOK (Kündigungstermin: 3. 12. 2010) mit dem 14. 1. 2011 als letzter Termin für eine Einlenken von Hoppenthaller & Co. versehen wurde."
Kassen: "Kollektive Verzichtserklärungen werden wir umgehend mit einem Antrag auf fristlosen Entzug der Kassenzulassung beantworten. Damit kann die Zulassung nicht bis zum 30. Juni 2011 fortbestehen."
Dazu ein Beitrag auf Facharzt.de: "Den Zulassungsverzicht können die Kassen selbstverständlich mit einem Antrag auf fristlosen Entzug der Kassenzulassung beantworten.
Der Antrag muss vom Zulassungsausschuss zunächst bearbeitet werden (zwei Wochen?).
Der Zulassungsausschuss wird den Arzt zur Stellungnahme auffordern (rechtliches Gehör, drei Wochen?).
Dann wird er entscheiden (nach zwei Monaten?).
Sodann wird der Bescheid an den Arzt versandt (eine Woche?).
Rechtskräftig wird der Entzug m.W. frühestens nach Ende der Rechtsmittelfrist (also rund vier Wochen nach Erhalt des Bescheides).
Legt der Arzt aber Rechtsmittel ein, hat das in der Regel aufschiebende Wirkung und der Entzug tritt vor Entscheidung über das Rechtsmittel nicht in Kraft (Termin beim Sozialgericht 2 Jahre?).
Die Rechtsfolgen des Zulassungsverzichts werden somit m.E. weit früher eintreten als der endgültige Gerichtsbeschluss der drei Sozialgerichtsinstanzen (fünf bis sechs Jahre?)."
Kassen: "Für finanziellen Schaden, der uns aufgrund dieser rechtswidrigen Aktion entsteht, werden wir sowohl den BHÄV als auch die einzelnen Ärzte, die seinem Aufruf folgen, haftbar machen.“
Dazu ein Forumsautor von Facharzt.de: "Erst einmal: Was sollte denn das für ein finanzieller Schaden sein, der entstehen könnte?
Und dann: Auf welcher Rechtsgrundlage sollte ein Schaden denn bei den einzelnen Ärzten, die dem Aufruf des BHÄV folgen, geltend gemacht werden? Das SGB-V fußt doch gerade darauf, dass Arzt und Kasse keine direkte Rechtsbeziehung haben. Sondern die Kasse mit der KV, und der Arzt mit der KV. Und bei den Hausarztverträgen Kasse mit HÄVG/HÄV und Arzt mit HÄVG/HÄV.
Wer glaubt, dazu etwas in den "Rechtlichen Aspekten" zu finden, die die Kassen ja als PDF-Datei zur Verfügung stellen (vgl. redakionelle Meldung), sieht sich getäuscht.Aber: wenn in diesem ausführlichen Schrieb nix über die Rechtsgrundlage der Schadenersatzforderung steht, gibt es womöglich gar keine. ;-)"
Richtig ist, dass der kollektive Zulassungsverzicht politisch und von den Kassen nicht gewollt ist, und im SGB-V als nicht mit vertragsärztlichen Pflichten vereinbar bezeichnet wird. Richtig ist auch, dass der kollektive Zulassungsverzicht wegen seiner Risiken wohl überlegt sein will. Richtig ist aber auch, dass viele freie Praxen im SGB-V- und KV-System kaum noch eine Chance haben, auf Dauer zu bestehen und Nachfolger unter diesen Bedingungen zu finden. Es wird also spannend am 22.12. in Nürnberg.
Hier die versprochenen PDF-Dateien:
Offener Brief ARGE an BHÄV
Brief ARGE an Hausärzte
Dr. Langejürgen ARGE bei der Pressekonferenz
ARGE Rechtliche Aspekte
erstellt am 7.12.2010